Das Verbrechen der Apartheid

27.04.2013

Categories: Apartheid und Siedlungskolonialismus, BDS-Argumente

Positionspapier des BNC zum Durban-Review

Apartheid ist eine der schwerwiegendsten Formen von Rassismus, d. h. „ein politisches System, in dem der Rassismus durch Gesetze und Parlamentsbeschlüsse institutionalisiert wurde“. In Absatz 3 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Formen von Rassendiskriminierung wird Apartheid als Form der Rassentrennung definiert.
 
Art. 3
Die Vertragsstaaten verurteilen insbesondere die Segregation und die Apartheid und verpflichten sich, alle derartigen Praktiken in ihren Hoheitsgebieten zu verhindern, zu verbieten und auszumerzen.
Das Übereinkommen über die Bekämpfung und Bestrafung des Verbrechens der Apartheid (1976) definiert Apartheid als „ähnliche Politik und Praktiken der Rassentrennung und -diskriminierung, wie sie in Südafrika praktiziert wurden“ mit dem „Ziel der Errichtung und Aufrechterhaltung einer Herrschaft einer rassischen Gruppe oder Person über jede andere rassische Gruppe oder Personen und deren systematische Unterdrückung, insbesondere … (Artikel II).
Das Römer Statut definiert Apartheid als „unmenschliche Handlungen …, die von einer rassischen Gruppe im Zusammenhang mit einem institutionalisierten Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer oder mehrerer anderer rassischer Gruppen in der Absicht begangen werden, dieses Regime aufrechtzuerhalten“; Römer Statut
[[„Als Apartheid wird jede institutionalisierte Form einer Politik der Rassentrennung zur Unterdrückung einer Rasse durch eine andere bezeichnet“. Otto Trifterer, Bestandsaufnahme zum Völkerrecht in Strafgerichte gegen Menschheitsverbrechen, Hamburg 1995]]
Apartheid stellt ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit dar. Mitglieder von Organisationen und Einrichtungen eines Apartheidstaates werden strafrechtlich verfolgt, unabhängig vom jeweiligen Motiv und wann immer sie das Verbrechen der Apartheid begehen, sich daran beteiligen, direkt dazu aufhetzen oder inspirieren, es direkt begünstigen oder zu dessen Durchführung ermutigen oder daran mitwirken (Art. III, Apartheid-Übereinkommen 1976). Alle Staaten sind verpflichtet, all jene zu verurteilen, zu bekämpfen und zu bestrafen, die sich am Verbrechen der Apartheid beteiligen. [[Die Unesco definiert Apartheid in ihrer Erklärung über Rassen und Rassenvorurteile aus dem Jahr 1978 als „äußerste Form des Rassismus“ (Art. 1.2)]]
 
Quellen:
Uri Davis, Apartheidstaat Israel. Was kann Israel von Südafrika lernen? Hg. von der Palästina-Solidarität Region Basel, S. 3, bzw. Uri Davis, Apartheid Israel, Possibilities for the Struggle Within, Zed Books, London 2003, S. 37.
Römer Statut, siehe http://www.gesetze.ch/sr/0.312.1/0.312.1_001.htm
Zur Verpflichtung der Staaten siehe beispielsweise: Roger S. Clark, „Apartheid“, International Criminal Law, 2. Auflage, Bd. I, Hg. von M. Cherif Bassiouni 1991, S. 645.
 
Institutionalisierte Rassendiskriminierung
Das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung definiert Rassendiskriminierung umfassend als „jede auf der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung, dem nationalen Ursprung oder dem Volkstum beruhende Unterscheidung, Ausschließung, Beschränkung oder Bevorzugung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass dadurch ein gleichberechtigtes Anerkennen, Genießen oder Ausüben von Menschenrechten und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder jedem sonstigen Bereich des öffentlichen Lebens vereitelt oder beeinträchtigt wird“ (Art. 1). Rassendiskriminierung hat institutionellen Charakter, wenn sie einem systematischen, massiven Vorgehen folgt, insbesondere durch Segregation entlang rassistischer Kriterien, als Ergebnis von Gesetzen, Politiken oder Praktiken, die über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten werden.

Institutionalisierte Rassendiskriminierung ist verboten und kann auf Apartheid hinauslaufen. Artikel 3 des Übereinkommens fordert die Staaten auf, Rassensegregation und Apartheid zu verurteilen und solche Praktiken in ihren Hoheitsgebieten zu verhindern, zu verbieten und zu beseitigen.
 
Quelle: Siehe http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_104/index.html

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